Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schlossen am 11. August des Streitjahres (1992) mit ihrem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag. Danach endete das seit 1987 bestehende, mit einer Frist von einem Vierteljahr kündbare Mietverhältnis zum 31. Oktober 1992. Die Kläger sollten bei Übergabe der geräumten Wohnung bis zum 1. November 1992 eine einmalige Abfindung in Höhe von 25 000 DM erhalten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unterwarf die im Streitjahr ausgezahlte Abfindung als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung.
Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (
Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung von § 22 Nr. 3 EStG.
Das FA beantragt, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§
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