OLG Celle - Beschluß vom 31.10.1995
2 UH 1/95
Normen:
MHG § 2 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)574b
NJW-RR 1996, 331
NJWE-MietR 1996, 74
OLG Celle, HdM Nr. 4
OLGReport-Celle 1996, 61
WuM 1996, 86
ZMR 1996, 194
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 23/95
AG Uelzen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1504/94

Mieterhöhung; Kappungsgrenze; Berechnung der Drei-Jahres-Frist

OLG Celle, Beschluß vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 2 UH 1/95

DRsp Nr. 1996/20025

Mieterhöhung; Kappungsgrenze; Berechnung der Drei-Jahres-Frist

»Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG ist der Mietzins zugrunde zu legen, der drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Erhöhungsverlangens geschuldet wurde; auf den drei Jahre vor Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldeten Mietzins kommt es nicht an (Anschluß an den Rechtsentscheid des BayObLG vom 10. 03. 1988 - RE-Miet 2/88 = WuM l988, 117 = ZMR 1988, 228 = DWW 1988, 162).«

Normenkette:

MHG § 2 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind seit dem 01. 12. 1978 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Der Nettomietzins aus schließlich Nebenkostenvorauszahlung und Garagenmiete betrug ab dem 1. September 1991 aufgrund eines Mieterhöhungsverlangens vom 10. Juni 1991 510 DM. Dies entsprach bei einer Wohnfläche von 80 m2 einem Mietzins von 6, 38 DM/m2. Mit Schreiben vom 06. 06. 1994, das den Beklagten am 07. 06. 1994 zugestellt wurde, verlangte die Klägerin die Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung auf einen Betrag von 663, 20 DM zum 01. 09. 1994. Nach diesem Erhöhungsverlangen sollte die Quadratmeter-Miete nunmehr 8, 29 DM betragen.