I. Die Beklagten sind seit dem 01. 12. 1978 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Der Nettomietzins aus schließlich Nebenkostenvorauszahlung und Garagenmiete betrug ab dem 1. September 1991 aufgrund eines Mieterhöhungsverlangens vom 10. Juni 1991 510 DM. Dies entsprach bei einer Wohnfläche von 80 m2 einem Mietzins von 6, 38 DM/m2. Mit Schreiben vom 06. 06. 1994, das den Beklagten am 07. 06. 1994 zugestellt wurde, verlangte die Klägerin die Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung auf einen Betrag von 663, 20 DM zum 01. 09. 1994. Nach diesem Erhöhungsverlangen sollte die Quadratmeter-Miete nunmehr 8, 29 DM betragen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|