BGH - Urteil vom 19.03.2014
VIII ZR 203/13
Normen:
BGB § 558a; BGB § 566 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 675
MDR 2014, 12
MDR 2014, 517
MietRB 2014, 227
MietRB 2014, 7
NJW 2014, 1802
NJW 2014, 6
NZM 2014, 385
ZIP 2014, 30
ZMR 2014, 620
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 387 C 824/12
LG Frankfurt am Main, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 369/12

Mieterhöhungsbegehren des Käufers einer vermieteten Wohnung in eigenem Namen vor Eintragung im Grundbucgh

BGH, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 203/13

DRsp Nr. 2014/6160

Mieterhöhungsbegehren des Käufers einer vermieteten Wohnung in eigenem Namen vor Eintragung im Grundbucgh

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde. -Außenstelle Höchst -

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558a; BGB § 566 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohnung in F. .