BVerfG - Beschluss vom 05.03.2018
1 BvR 1011/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 558;
Fundstellen:
NZM 2018, 440
ZMR 2018, 915
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 130/15
LG Berlin, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 130/15
AG Berlin-Mitte, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 208/14

Mieterhöhungsbegehren nach Modernisierung der Mietwohnung; Gerichtliche Annahme einer Verzichtserklärung und eines Erlassvertrages als Überraschungsentscheidung

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1011/17

DRsp Nr. 2018/6240

Mieterhöhungsbegehren nach Modernisierung der Mietwohnung; Gerichtliche Annahme einer Verzichtserklärung und eines Erlassvertrages als Überraschungsentscheidung

1. Art. 103 Abs. 1 GG enthält den Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Da die Beteiligten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt abstellt.