OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.12.1993
8 REMiet 4/93
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
DWW 1994, 47
DWW 1994, 47
NJW-RR 1994, 334
OLG Stuttgart, HdM Nr. 27
WuM 1994, 58
ZMR 1994, 109

Mieterhöhungsrechtsstreit um Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete

OLG Stuttgart, Beschluß vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 8 REMiet 4/93

DRsp Nr. 1994/2196

Mieterhöhungsrechtsstreit um Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete

»1. Im Mieterhöhungsrechtsstreit kann das Gericht wegen der Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten ist (sog. Stichtagsdifferenz), einen Zuschlag zu dem für die Wohnung zutreffenden Mietspiegelwert machen.2. Dabei kann es sich aber nicht um einen pauschalen Zuschlag handeln, z. B. im Wege der Schätzung auf Grund eines allgemeinen Preisindexes für die Lebenshaltungskosten oder eines undifferenzierten Wohnungsmietenindexes. Vielmehr ist die Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermitteln, die bei vergleichbaren Wohnungen in der Gemeinde eingetreten ist.«

Normenkette:

MHG § 2 ;

Gründe: