LG Köln - Urteil vom 05.12.2000
12 S 196/00
Normen:
BGB § 535 § 536 § 571 § 705 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)764a
WuM 2001, 287

Mieterhöhungsverlangen für eine vermietende BGB-Gesellschaft (Eheleute) - Wirksamkeitsvoraussetzungen

LG Köln, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 12 S 196/00

DRsp Nr. 2004/1635

Mieterhöhungsverlangen für eine vermietende BGB -Gesellschaft (Eheleute) - Wirksamkeitsvoraussetzungen

Bei Personenmehrheit auf Vermieter- und Mieterseite ist ein Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die (schriftliche) Erklärung von allen Vermietern gegenüber allen Mietern abgegeben wird. Ist ein Ehegatte zusammen mit dem anderen Ehegatten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer und Vermieter eines Hausgrundstücks, so bedarf das Mieterhöhungsverlangen des einen Ehegatten/Gesellschafters zu seiner Wirksamkeit (zumindest) eines Hinweises darauf, dass er in Vollmacht auch für den anderen Ehegatten/Gesellschafter oder im Namen der aus beiden bestehenden Gesellschaft handelt.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 571 § 705 ; MHG § 2 ;

Hinweise:

Vgl. auch AG Königstein i.Ts. (Urteil [nicht rechtskräftig] - 21 C 1361/00 - 19.3.20001, NJW 2001, 1357 = NZM 2001, 421) für den Fall, dass das schriftliche Mieterhöhungsverlangen namens und in Vollmacht der beiden Hauseigen- tümer abgegeben wurde, die ihrerseits Gesellschafter von zwei verschiedenen BGB -Gesellschaften sind, von denen die eine laut Mietvertrag Vermieterin der fraglichen Wohnung ist und die andere die Klage auf Zustimmung zur Mieterhö- hung erhoben hat.

Fundstellen
DRsp I(133)764a
WuM 2001, 287