BGH - Beschluss vom 22.10.2024
VIII ZR 249/23
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 549 Abs. 1; BGB §§ 558 ff.;
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 452 C 4794/22
LG München I, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 7789/23

Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung mit Stellplatz

BGH, Beschluss vom 22.10.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 249/23

DRsp Nr. 2025/1068

Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung mit Stellplatz

In einem einheitlichen Mietverhältnis über eine Wohnung mit Stellplatz/Garage kann auch die Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete gemäß §§ 558 ff. BGB verlangt werden, auch wenn sie - wie hier - im Mietvertrag gesondert ausgewiesen ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 549 Abs. 1; BGB §§ 558 ff.;

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer 93,67 m2 großen Vierzimmerwohnung in München, die den Grundsätzen der einkommensorientierten Förderung unterliegt (sogenannte EOF-Wohnung), mit einem Tiefgaragen-Stellplatz.

Der Mietvertrag vom 15. Mai 2008, mit welchem den Beklagten sowohl die Wohnung als auch der Stellplatz vermietet worden ist, enthält unter anderem folgende Regelung:

"§ 3 Miete

3.1. Die Grundmiete beträgt monatlich 843,03 €.

[...]

3.3. Die vom Mieter geschuldete Miete setzt sich demnach zusammen wie folgt:

Grundmiete für die Wohnung: 843,03 €
Grundmiete für die Garage/Stellplatz: 50,00 €
Vorauszahlung auf Heiz- u. Warmwasserkosten derzeit: 93,60 €
Vorauszahlung für die übrigen Betriebskosten derzeit: 131,10 €
Monatliche Gesamtmiete derzeit: 1.117,73 €