Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
1. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer 93,67 m2 großen Vierzimmerwohnung in München, die den Grundsätzen der einkommensorientierten Förderung unterliegt (sogenannte EOF-Wohnung), mit einem Tiefgaragen-Stellplatz.
Der Mietvertrag vom 15. Mai 2008, mit welchem den Beklagten sowohl die Wohnung als auch der Stellplatz vermietet worden ist, enthält unter anderem folgende Regelung:
"§ 3 Miete
3.1. Die Grundmiete beträgt monatlich 843,03 €.
[...]
3.3. Die vom Mieter geschuldete Miete setzt sich demnach zusammen wie folgt:
Grundmiete für die Wohnung: | 843,03 € |
Grundmiete für die Garage/Stellplatz: | 50,00 € |
Vorauszahlung auf Heiz- u. Warmwasserkosten derzeit: | 93,60 € |
Vorauszahlung für die übrigen Betriebskosten derzeit: | 131,10 € |
Monatliche Gesamtmiete derzeit: | 1.117,73 € |
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