Der Beklagte ist Eigentümer der früheren Mietwohnung des Klägers. Zur Vermietung bediente sich der Beklagte gewerblicher Zwischenvermieter. Mit Schreiben vom 18.11.1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den laufenden Generalmietvertrag mit dem letzten Zwischenvermieter fristlos gekündigt habe und wies darauf hin, dass der Mietvertrag damit gem. §
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|