I.
Die Parteien streiten darüber, ob und welche Ansprüche den Bekl. zustehen, weil ihre Mietwohnung entgegen einer Flächenangabe im Mietvertrag nicht 67,7 qm, sondern - unstreitig - nur 59,55 qm groß ist. Mit Beschluß vom 20.10.1997 hat das LG dem Senat folgende Rechtsfragen mit der Bitte um Erlaß eines Rechtsentscheides vorgelegt:
1) Stellt es einen Sachmangel der vermieteten Wohnung nach § 537 Abs. 1 BGB dar, wenn deren Fläche erheblich - d. h. mehr als 10 % - von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche nach unten abweicht?
2) Stellt die Angabe einer Wohnfläche in Quadratmetern im Mietvertrag die Zusicherung einer Eigenschaft i.S. von § 537 Abs. 2 BGB dar?
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