OLG Dresden - Beschluß vom 15.12.1997
3 AR 0090/97
Normen:
BGB § 537 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)632a-b
Das Grundeigentum 1998, 122
GE 1998, 122
NJW-RR 1998, 512
NZM 1998, 184
OLG Dresden, HdM Nr. 1
WuM 1998, 144
ZMR 1998, 417

Mietmangel; Wohnfläche

OLG Dresden, Beschluß vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 3 AR 0090/97

DRsp Nr. 1998/1707

Mietmangel; Wohnfläche

»1. Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung geringer als im Mietvertrag angegeben, kann ein zur Minderung des Mietzinses führender Mangel der Mietsache nur dann vorliegen, wenn die Flächendifferenz erheblich ist und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere Wohnfläche beeinträchtigt ist.2. Allein die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag beinhaltet nur eine bloße Beschaffenheitsangabe, nicht aber hierüber hinausgehend auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache.3. Ein weitergehender Rechtsentscheid ergeht nicht.«

Normenkette:

BGB § 537 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob und welche Ansprüche den Bekl. zustehen, weil ihre Mietwohnung entgegen einer Flächenangabe im Mietvertrag nicht 67,7 qm, sondern - unstreitig - nur 59,55 qm groß ist. Mit Beschluß vom 20.10.1997 hat das LG dem Senat folgende Rechtsfragen mit der Bitte um Erlaß eines Rechtsentscheides vorgelegt:

1) Stellt es einen Sachmangel der vermieteten Wohnung nach § 537 Abs. 1 BGB dar, wenn deren Fläche erheblich - d. h. mehr als 10 % - von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche nach unten abweicht?

2) Stellt die Angabe einer Wohnfläche in Quadratmetern im Mietvertrag die Zusicherung einer Eigenschaft i.S. von § 537 Abs. 2 BGB dar?