AG Berlin-Lichtenberg vom 13.01.1999
3 C 615/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 2000, 178

Mietminderung bei

AG Berlin-Lichtenberg, vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 3 C 615/98

DRsp Nr. 2009/7623

Mietminderung bei

Durch einen Wasserrohrbruch ausgetretenes Wasser ist nicht als Betriebskosten umlagefähig. Der Mieter ist daher nicht verpflichtet, höheren Wasserverbrauch als bisher zu tragen. Dass die Wassermehrkosten nicht abgegrenzt werden können, geht zu Lasten des Vermieters.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 2000, 178