AG Berlin-Lichtenberg, vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 3 C 615/98
DRsp Nr. 2009/7623
Mietminderung bei
Durch einen Wasserrohrbruch ausgetretenes Wasser ist nicht als Betriebskosten umlagefähig. Der Mieter ist daher nicht verpflichtet, höheren Wasserverbrauch als bisher zu tragen. Dass die Wassermehrkosten nicht abgegrenzt werden können, geht zu Lasten des Vermieters.