AG Hamburg, vom 02.07.1987 - Aktenzeichen 49 C 215/87
DRsp Nr. 2009/7665
Mietminderung bei
Entspricht die Wärmedämmung eines Mietshauses nicht den neuesten Vorschriften, die erst nach seiner Errichtung in Kraft getreten sind, so kann der Mieter sich nicht auf die Unwirtschaftlichkeit der Beheizung berufen und ist nicht berechtigt, die Heizkostenforderung auf ein Niveau zu kürzen, das dem heutigen Stand der Wärmedämmung entspricht.