Mit dem durch form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers angefochtenen Urteil, auf welches Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage den Vermietern gegen seinen Wohnungsmieter auf Räumung, gestützt auf die wegen Zahlungsverzuges erfolgte fristlose Kündigung vom 08. Oktober 1982 abgewiesen, weil die Kündigung infolge Nachzahlung innerhalb der Schonfrist des § 554 Abs. 2 Nr. 2 den BGB die Kündigung unwirksam gemacht habe. Die gleichfalls auf Zahlungsverzug gestützt gewesene fristlose Kündigung vom 05. Juni 1982 stehe dem nicht entgegen, da der Kläger die darauf gestützte Räumungsklage nach Zahlung noch vor Zustellung zurückgenommen habe. Auch habe der Beklagte sich ohne Fahrlässigkeit zur Aufrechnung gegen die Mietzinsen für August, September und Oktober 1982 für berechtigt halten dürfen.
Der Widerklage hat das Amtsgericht in Höhe von 86,05 DM nebst Zinsen stattgegeben, den Antrag auf Zahlung weiterer 430,75 DM abgewiesen.
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