LG Berlin - Urteil vom 04.06.1984
61 S 204/83
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1988, 108
ZMR 1985, 50
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 566/82

Mietminderung bei abgetretenen Türschwellen

LG Berlin, Urteil vom 04.06.1984 - Aktenzeichen 61 S 204/83

DRsp Nr. 2002/9214

Mietminderung bei abgetretenen Türschwellen

Abgetretene Türschwellen sind nur dann ein Mangel einer Mietwohnung, wenn dadurch bedingt Kaltluft in die Wohnung eindringen kann. Sind lediglich die Türschwellen innerhalb der Wohnung abgetreten, so ist die Tauglichkeit der Mietwohnung nicht herabgesetzt, so dass eine Berechtigung zur Mietminderung nicht besteht.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Mit dem durch form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers angefochtenen Urteil, auf welches Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage den Vermietern gegen seinen Wohnungsmieter auf Räumung, gestützt auf die wegen Zahlungsverzuges erfolgte fristlose Kündigung vom 08. Oktober 1982 abgewiesen, weil die Kündigung infolge Nachzahlung innerhalb der Schonfrist des § 554 Abs. 2 Nr. 2 den BGB die Kündigung unwirksam gemacht habe. Die gleichfalls auf Zahlungsverzug gestützt gewesene fristlose Kündigung vom 05. Juni 1982 stehe dem nicht entgegen, da der Kläger die darauf gestützte Räumungsklage nach Zahlung noch vor Zustellung zurückgenommen habe. Auch habe der Beklagte sich ohne Fahrlässigkeit zur Aufrechnung gegen die Mietzinsen für August, September und Oktober 1982 für berechtigt halten dürfen.

Der Widerklage hat das Amtsgericht in Höhe von 86,05 DM nebst Zinsen stattgegeben, den Antrag auf Zahlung weiterer 430,75 DM abgewiesen.