Mietminderung bei Ablösung des Teppichbodens vom Untergrund
AG Köln, vom 30.01.1987 - Aktenzeichen 221 C 294/86
DRsp Nr. 2009/7332
Mietminderung bei Ablösung des Teppichbodens vom Untergrund
Löst sich der Teppichboden in der Diele sowie im Schlaf- und Kinderzimmer einer Mietwohnung vom Untergrund, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um etwa 5 % (hier: 4,65 %) berechtigt.