Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um weniger als 10 %
AG Wetzlar, vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 39 C 1440/03 (39)
DRsp Nr. 2009/7561
Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um weniger als 10 %
1. Bei der Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche sind nach § 2 Nr. 2 WohnflächenVO die Grundflächen von Balkonen und nach § 2 Abs. 3 WohnflächenVO auch Nischen in vollem Umfang zu berücksichtigen.2. Ergibt sich unter Einbeziehung von Balkonen und Nischen eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um weniger als 10 %, so ist ein zur Mietminderung berechtigender Mangel nicht gegeben.