AG Trier vom 19.09.2005
7 C 76/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2006, 90

Mietminderung bei Abweichung der vereinbarten von der nach der II. BerechnungsVO ermittelten Wohnfläche um 17 %

AG Trier, vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 7 C 76/05

DRsp Nr. 2009/7563

Mietminderung bei Abweichung der vereinbarten von der nach der II. BerechnungsVO ermittelten Wohnfläche um 17 %

Haben die Parteien eines Mietvertrages eine Wohnfläche von 87 qm vereinbart, beträgt diese aber unter Berücksichtigung der Dachschrägen nach der II.BerechnungsVO lediglich 72 qm, so liegt ein zur Minderung des Mietzinses berechtigender Sachmangel nicht vor, wenn die Parteien bei der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag offensichtlich von einer Berechnung nach DIN 277 ausgegangen sind.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2006, 90