LG Mönchengladbach - Urteil vom 15.11.1991
2 S 528/90
Normen:
BGB § 537 § 538 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 1992, 304
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 31.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 501/90

Mietminderung bei Androhung behördlicher Zwangsräumung

LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen 2 S 528/90

DRsp Nr. 2003/7044

Mietminderung bei Androhung behördlicher Zwangsräumung

1. Auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen können einen Fehler der Mietsache darstellen, wenn mit der Untersagung der im Mietvertrag vorgesehenen Benutzung gerechnet werden muss.2. Wird dem Mieter wegen fehlender Baugenehmigung die Zwangsräumung der Wohnung angedroht und muss er sich deshalb innerhalb kurzer Zeit eine neue Wohnung suchen, ist angesichts der gravierenden Auswirkungen der behördlichen Ordnungsverfügung eine Minderung des Mietzinses um 50 % angemessen.

Normenkette:

BGB § 537 § 538 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Die Nebenkostenvorauszahlungen über DM 820 (November 1987, Dezember 1987, Januar 1988, Februar 1988) kann die Klägerin nicht verlangen. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist seit 09.02.1988 beendet. Die Klägerin konnte innerhalb von 2 3/4 Jahren endgültig abrechnen, sodass ein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr besteht.

II.

Soweit die Klägerin restliche Nettomiete über insgesamt DM 1.360 (November 1987 DM 490; Dezember 1987 und Januar 1988 jeweils 190 DM und Februar 1988 DM 490) verlangt, ist dieser Anspruch nur teilweise begründet.