Mit Vertrag vom 01.05.1989 mietete die Beklagte von der Klägerin eine Wohnung im Hause ... Die Parteien vereinbarten einen monatlichen Mietzins von netto 475 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung von 53,08 DM. In der Wohnung stehen Nachtspeicheröfen, die asbesthaltige Materialien enthalten. Unter Berufung hierauf mindert die Beklagte seit Juni 1993 die Miete um 15 %, d.h. monatlich 71,25 DM.
Die Klägerin trägt vor, irgendeine Gesundheitsgefährdung gehe von den Nachtspeicheröfen nicht aus.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 142,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Juni 1993 aus 71,25 DM sowie 4 % Zinsen seit dem 4. Juli 1993 aus 142,50 DM zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht zu einer Mietzinsminderung von 15 % unter Berufung auf Asbesthaltigkeit des Speicherheizgerätes berechtigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die asbesthaltigen Bauteile in den Nachtspeichergeräten seien geeignet, eine Gesundheitsgefährdung herbeizuführen. Dies allein, so meint die Beklagte, reiche aus, um die Mietminderung zu rechtfertigen.
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