AG Kassel, vom 08.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 451 C 1449/93
Mietminderung bei asbesthaltigen Nachtspeicheröfen älterer Bauart ohne konkrete Gesundheitsgefährdung
LG Kassel, Beschluss vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 T 61/94
DRsp Nr. 2002/9247
Mietminderung bei asbesthaltigen Nachtspeicheröfen älterer Bauart ohne konkrete Gesundheitsgefährdung
Das Vorhandensein asbesthaltiger Nachtspeicheröfen älterer Bauart allein rechtfertigt noch nicht eine Minderung des Mietzinses, solange keine konkrete Gefahr von Gesundheitsschäden besteht, etwa weil die asbesthaltigen Bauteile beschädigt sind und somit eine erhöhte Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern in die Raumluft besteht.
Die gemäß § 91 a Abs. 2ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.
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