LG Kassel - Beschluss vom 08.11.1994
1 T 61/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 1996, 90
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 08.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 451 C 1449/93

Mietminderung bei asbesthaltigen Nachtspeicheröfen älterer Bauart ohne konkrete Gesundheitsgefährdung

LG Kassel, Beschluss vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 T 61/94

DRsp Nr. 2002/9247

Mietminderung bei asbesthaltigen Nachtspeicheröfen älterer Bauart ohne konkrete Gesundheitsgefährdung

Das Vorhandensein asbesthaltiger Nachtspeicheröfen älterer Bauart allein rechtfertigt noch nicht eine Minderung des Mietzinses, solange keine konkrete Gefahr von Gesundheitsschäden besteht, etwa weil die asbesthaltigen Bauteile beschädigt sind und somit eine erhöhte Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern in die Raumluft besteht.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Gründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.