AG Hof vom 04.04.1997
15 C 2065/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1998, 281

Mietminderung bei Asbesthaltigkeit von inzwischen entfernten Nachtspeicheröfen

AG Hof, vom 04.04.1997 - Aktenzeichen 15 C 2065/95

DRsp Nr. 2009/7392

Mietminderung bei Asbesthaltigkeit von inzwischen entfernten Nachtspeicheröfen

Besteht die - sachverständig festgestellte - konkrete Gefahr, dass aus Bauteilen von Nachtspeicheröfen Asbestfasern in die Raumluft gelangen, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt. Das gilt auch dann, wenn sich nach Entfernung der Öfen nicht mehr feststellen lässt, inwieweit die Raumluft tatsächlich mit Asbestfasern belastet war.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1998, 281