AG Köln vom 30.12.2003
201 C 68/03
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 2004, 594

Mietminderung bei Aufkommen von Ratten und eingeschränkten Lichteinfall durch den Bewuchs der Fassade

AG Köln, vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 201 C 68/03

DRsp Nr. 2009/7324

Mietminderung bei Aufkommen von Ratten und eingeschränkten Lichteinfall durch den Bewuchs der Fassade

1. Ist der Balkon einer Mietwohnung von Ratten befallen und können daher Fenster und Türen im Bereich des Balkons nur geöffnet werden, wenn gleichzeitig ein Bewohner anwesend ist, so rechtfertigt dies eine Minderung des Mietzinses um 5 %. 2. Kommt es durch den Bewuchs der Fassade zu eingeschränktem Lichteinfall in die Wohnung, so ist eine Minderung des Mietzinses um weitere 3 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
ZMR 2004, 594