»... Ungeziefer ist als Fehler i. S. des § 537 BGB anzusehen. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung wird dadurch beeinträchtigt .. . Die Beeinträchtigung war vorliegend erheblich .. . Die Bekl. waren gezwungen, im Schlafzimmer Gift auszustreuen, um die Silberfische zu beseitigen. Allein dies stellt schon eine erhebliche Minderung des Wertes der angemieteten Wohnung dar. Andererseits muß berücksichtigt werden, daß durch die Silberfische eine Gefährdung der Bekl. nicht ausgegangen ist. Von daher erscheint eine Mietzinsminderung aufgrund der erheblichen Belästigung von 20 % durchaus angemessen.«
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