LG Lüneburg - Urteil vom 25.06.1998
4 S 394/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1998, 570
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 26.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 319/97

Mietminderung bei Auftreten von Silberfischen in Feuchträumen

LG Lüneburg, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 4 S 394/97

DRsp Nr. 2001/12193

Mietminderung bei Auftreten von Silberfischen in Feuchträumen

Das Vorkommen von Silberfischen in Feuchträumen stellt keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn das übliche Maß nicht überstiegen ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil, durch das sie zur Zahlung von 2.700 DM nebst Zinsen verurteilt wurden, hat keinen Erfolg. Die Beklagten schulden der Klägerin aufgrund des Mietvertrages restlichen Mietzins für die Monate Januar 1995 bis Juni 1997, wobei eine Minderung nicht in Betracht kommt.

Die Klägerin ist berechtigt, Zahlung des Mietzinses von den Beklagten zu fordern, obwohl der Mietvertrag ursprünglich zwischen der Firma ... GmbH und den Beklagten geschlossen wurde. Der Mietvertrag enthält bei der Angabe des Vermieters keine Erklärung, wonach die ... GmbH in Vertretung für den Wohnungseigentümer handeln wolle. Der Umstand, dass ihre Firmenbezeichnung den Zusatz "Hausverwaltung" enthält, zwingt nicht zu der Annahme, sie habe bei Abschluss des Vertrages die abgegebenen Erklärungen im Namen des Wohnungseigentümers erteilt (vgl. LG Berlin, WuM 1987, 49). Der nicht zutage getretene Wille der M. GmbH, für einen Dritten zu handeln, ist unbeachtlich (§ 164 Abs. 2 BGB).