Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil, durch das sie zur Zahlung von 2.700 DM nebst Zinsen verurteilt wurden, hat keinen Erfolg. Die Beklagten schulden der Klägerin aufgrund des Mietvertrages restlichen Mietzins für die Monate Januar 1995 bis Juni 1997, wobei eine Minderung nicht in Betracht kommt.
Die Klägerin ist berechtigt, Zahlung des Mietzinses von den Beklagten zu fordern, obwohl der Mietvertrag ursprünglich zwischen der Firma ... GmbH und den Beklagten geschlossen wurde. Der Mietvertrag enthält bei der Angabe des Vermieters keine Erklärung, wonach die ... GmbH in Vertretung für den Wohnungseigentümer handeln wolle. Der Umstand, dass ihre Firmenbezeichnung den Zusatz "Hausverwaltung" enthält, zwingt nicht zu der Annahme, sie habe bei Abschluss des Vertrages die abgegebenen Erklärungen im Namen des Wohnungseigentümers erteilt (vgl. LG Berlin, WuM 1987,
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|