LG Berlin vom 18.11.2004
67 S 173/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 543;
Fundstellen:
MM 2005, 75

Mietminderung bei Ausfall der Gegensprechanlage; Verzug des Mieters bei Minderung der Miete

LG Berlin, vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 67 S 173/04

DRsp Nr. 2009/7796

Mietminderung bei Ausfall der Gegensprechanlage; Verzug des Mieters bei Minderung der Miete

1. Fällt die Gegensprechanlage mit elektrischem Türöffner völlig aus, so ist der Mieter zu einer Mietminderung von 5 % berechtigt. Die Mietminderung reduziert sich auf 3 %, wenn Besucher nur über die Gegensprechanlage nicht zu hören sind, aber die Klingel und der elektrische Türöffner funktionieren. 2. Das Auftreten von zwei bis vier Silberfischen pro Tag stellt keine erhebliche Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar und berechtigt nicht zur Mietminderung. 3. Der Mieter gerät schuldhaft in Verzug mit der Mietzahlung, wenn er sich lediglich anhand eines Zeitungsartikels Vorstellungen über den Umfang der Mietminderung macht und von einer zu hohen Minderungsquote ausgeht.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 543;
Fundstellen
MM 2005, 75