AG Waldbröl - Urteil vom 18.07.1980
3 C 396/80
Normen:
BGB § 536 § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1980, 206

Mietminderung bei Ausfall der Heizung - Instandsetzung durch den Vermieter bei Unterhaltungspflicht der Mieter

AG Waldbröl, Urteil vom 18.07.1980 - Aktenzeichen 3 C 396/80

DRsp Nr. 2003/7080

Mietminderung bei Ausfall der Heizung - Instandsetzung durch den Vermieter bei Unterhaltungspflicht der Mieter

1. Wird durch den Ausfall der Heizungsanlage in den Monaten April und Mai die Bewohnbarkeit nicht unerheblich vermindert, ist eine Minderung des Mietzinses um 25 % des Mietpreises gerechtfertigt.2. Obliegt den Mietern "die Wartung und Unterhaltung" der Heizungsanlage, werden davon kein Instandsetzungsarbeiten erfasst; die Monatage einer neuen Ölpumpe obliegt dem Vermieter gemäß § 536 BGB.

Normenkette:

BGB § 536 § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Kläger zu einem monatlichen Mietzins von 680 DM zuzüglich Nebenkosten. In der Zeit vom 14. April 1980 bis 8. Mai 1980 fiel die Heizungsanlage wegen eines Defektes aus. Die Beklagten haben deshalb die Miete um 150 DM gemindert. Die Kläger erkennen die Minderung nicht an mit der Begründung, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Heizungsanlage zu warten und zu unterhalten.

Durch Klage vom 23. Mai 1980 haben die Kläger zunächst eine Forderung in Höhe von 989,96 DM geltend gemacht. Unter teilweiser Rücknahme der Klage beantragen die Kläger,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 150 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, dem 12. Juli 1980 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.