AG Darmstadt - Urteil vom 03.12.1981
30 C 3374/81
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1983, 151

Mietminderung bei Ausfall der Warmwasserversorgung, Vorenthaltung der Nutzung eines Kellerraums

AG Darmstadt, Urteil vom 03.12.1981 - Aktenzeichen 30 C 3374/81

DRsp Nr. 2001/12227

Mietminderung bei Ausfall der Warmwasserversorgung, Vorenthaltung der Nutzung eines Kellerraums

Ist die Warmwasserversorgung ausgefallen und enthält der Vermieter dem Mieter die Benutzung eines mitvermieteten Kellerraums vor, so ist eine Minderung des Mietzinses um 30 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in O., ... .

Wegen Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Blatt 5 - 11 der Akten verwiesen.

Der Kläger klagt auf Räumung und Zahlung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 1980.

Außerdem macht er 125 DM Mietzinsrückstand geltend, um den die Beklagten die Miete für August 1981 gemindert haben.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die von ihnen innegehaltene Wohnung im Vorderhaus des Grundstückes ..., und zwar dort im Erdgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Flur, 1 Duschraum, 1 Keller und separatem WC zu räumen und an den Kläger herauszugeben;

2. den Betrag von DM 1.402 nebst 4 % Zinsen seit dem 30.9.1981 zu zahlen,

hilfsweise wird beantragt,

dass die Herausgabe der im Klageantrag näher bezeichneten Wohnung zu erfolgen hat an die Eheleute

1. H. G., V. G., geb. K.,

2. V. K., H. K., geb. G., als Gesamtberechtigte.

Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung hilfsweise Räumungsschutz.