AG Bremen-Blumenthal - Urteil vom 04.12.1986
10 C 300/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 812 ;

Mietminderung bei Ausfall des Fahrstuhls

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 04.12.1986 - Aktenzeichen 10 C 300/86

DRsp Nr. 2003/7058

Mietminderung bei Ausfall des Fahrstuhls

Liegt des Studentenzimmer des Mieters im 5. Stock, ist die Minderung des Gebrauchswertes durch den zweimonatigen Ausfall der Fahrstuhlanlage mit einem Prozentsatz zwischen 5 und 10 %, nämlich mit 7,5 % vom Grundmietzins zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 812 ;

Tatbestand:

Aufgrund schriftlichen Mietvertrags der Parteien vom 31.01.1985 ist der Beklagte Mieter im Studentenwohnheim der Klägerin M., L. Str. 4, Bremen, zu vereinbartem Grundmietzins von 82,85 DM zzgl. Betriebskosten und Vorauszahlung auf Verbrauchskosten, insgesamt 174,38 DM.

Zum Studentenwohnheim gehört ein kleinerer und ein größerer Fahrstuhl. Bezüglich der beiden Fahrstühle gab es wiederholt Störungen. Wegen angeblicher Störungen in den Monaten Juni und Juli 1985 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Mietminderung in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages von 174,38 DM geltend, mithin in Höhe von insgesamt 34,88 DM für beide Monate. Diesen Minderungsbetrag zog er von der von ihm geschuldeten Miete für August 1985 ab.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Minderzahlung Miete August 1985 in Höhe von 34,88 DM in Anspruch, abzüglich einer dem Beklagten erteilten Gutschrift für Warmwasser in Höhe von 96 DM, mithin insgesamt in Höhe von 25,92 DM zzgl. 15 DM vorgerichtliche Kosten.