OLG Düsseldorf vom 07.07.2005
I-10 U 202/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2005, 710.

Mietminderung bei Austausch des Schlosses bis zur Übergabe der Schlüssel

OLG Düsseldorf, vom 07.07.2005 - Aktenzeichen I-10 U 202/04

DRsp Nr. 2009/7124

Mietminderung bei Austausch des Schlosses bis zur Übergabe der Schlüssel

»1. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten - Gesellschafter als Kläger im Rubrum aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Klägerin. 2. Ob für die Berufung über eine Entscheidung des AG nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das OLG zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem ausländischen allgemeinen Gerichtsstand eines der Gesellschafter (hier: Monaco), sondern gemäß § 17 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB -Gesellschaft (hier: Düsseldorf). 3. Zur Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei einer zunächst beim LG eingelegten Berufung, wenn zum einen das AG versäumt hat, die tatsächlich klagende BGB -Gesellschaft im Rubrum des angefochtenen Urteils als Klägerin auszuweisen und zum anderen die Berufung vor dem LG nach dessen unzutreffenden Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zurückgenommen und sodann fristgerecht zum OLG eingelegt wird (Anschluss an BGH - VIII ZR 121/03 - 25.11.2003).