Mietminderung bei Austausch des Schlosses bis zur Übergabe der Schlüssel
OLG Düsseldorf, vom 07.07.2005 - Aktenzeichen I-10 U 202/04
DRsp Nr. 2009/7124
Mietminderung bei Austausch des Schlosses bis zur Übergabe der Schlüssel
»1. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten - Gesellschafter als Kläger im Rubrum aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Klägerin.2. Ob für die Berufung über eine Entscheidung des AG nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das OLG zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem ausländischen allgemeinen Gerichtsstand eines der Gesellschafter (hier: Monaco), sondern gemäß § 17ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB -Gesellschaft (hier: Düsseldorf).3. Zur Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei einer zunächst beim LG eingelegten Berufung, wenn zum einen das AG versäumt hat, die tatsächlich klagende BGB -Gesellschaft im Rubrum des angefochtenen Urteils als Klägerin auszuweisen und zum anderen die Berufung vor dem LG nach dessen unzutreffenden Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zurückgenommen und sodann fristgerecht zum OLG eingelegt wird (Anschluss an BGH - VIII ZR 121/03 - 25.11.2003).
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