LG Hannover vom 25.04.1990
11 S 358/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 337

Mietminderung bei Austritt von Perchlorethylen aus einer im Hause befindlichen Wäscherei

LG Hannover, vom 25.04.1990 - Aktenzeichen 11 S 358/99

DRsp Nr. 2009/7193

Mietminderung bei Austritt von Perchlorethylen aus einer im Hause befindlichen Wäscherei

Ist die Raumluft einer Mietwohnung durch aus einer im Hause befindlichen Wäscherei austretendes Perchlorethylen belastet, so ist eine Mietminderung um 50 % gerechtfertigt, wenn eine erhöhte Menge ausgetreten ist und eine Gesundheitsgefährdung konkret zu befürchten war. Nimmt die Raumluftkonzentration nach einem solchen Zwischenfall ab, so ist der Mieter zunächst zur Minderung des Mietzinses um 25 % und bei weiter abnehmenden Konzentrationen noch um 10 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1990, 337