AG Wiesbaden - Urteil vom 10.02.1998
92 C 3285/97 - 28 -
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 315

Mietminderung bei Ausübung der Prostitution in Nachbarwohnung

AG Wiesbaden, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 92 C 3285/97 - 28 -

DRsp Nr. 2003/7081

Mietminderung bei Ausübung der Prostitution in Nachbarwohnung

Wird infolge Wohnungsprostitution durch ständiges Klingeln in der Nachbarwohnung die häuslichen Ruhe derart gestört, dass dieses Klingeln um ca. 10.00 Uhr morgens beginnt und im Halbstundenrhythmus bis tief in die Nacht oder die frühen Morgenstunden hinein erfolgt, und irren des weiteren Besucher der betreffenden Wohnung häufig im Hausflur herum, um die entsprechende Wohnung zu finden oder wird auch an fremden Wohnungen geklopft, um dort irrig Einlass zu begehren, erscheint eine Mietzinsminderung von 20 % des Bruttomietzinses als durchaus angemessen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird in Anbetracht der Höhe des Streitwertes verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung in dem Anwesen H.straße 10 in Wiesbaden Rückzahlung der restlichen Mietkaution von der Beklagten verlangen.