I.
Die zulässige Klage ist nur in Höhe der eingeklagten Nebenkosten in Höhe von 209,02 DM gemäß der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1995 begründet. Die Beklagten haben die Richtigkeit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung nur pauschal bestritten, was prozessual jedoch nicht ausreicht, insoweit hätten sie im Einzelnen darlegen müssen, in welchen Punkten diese Abrechnung nicht zutreffend sein soll.
II.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Zu Recht haben die Beklagten die Miete für die Monate Juli bis Oktober 1998 wegen des Baulands von der benachbarten Baustelle, die die Nebenkläger betreiben, gemindert.
Wie das Amtsgericht schon in dem Verfahren 5 C 487/98 entschieden hat, berechtigt der Baulärm zu einer Minderung der Miete um mindestens 15 %. Das Gericht folgt auch in diesem Fall der Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg vom 13. November 1996, abgedruckt in NJWE Mietrecht 1997, S. 75. Nach dieser Entscheidung führen der Lärm und die Staubbelästigung während des Abrisses zweier Häuser zu einer Mietminderung von 20 %.
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