LG Köln vom 07.09.1989
1 S 117/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 17

Mietminderung bei Baumängeln des Treppenhauses und Defekt von zwei Schlafzimmerfenstern

LG Köln, vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 1 S 117/89

DRsp Nr. 2009/7211

Mietminderung bei Baumängeln des Treppenhauses und Defekt von zwei Schlafzimmerfenstern

1. Herabblätternde Farbe und poröser, sich lösender Putz im Treppenhaus berechtigen einen Mieter zur Minderung des Mietzinses um 5 %. 2. Ist der Schließmechanismus von zwei Schlafzimmerfenstern defekt, so ist der Mieter zur Mietminderung um 4 % berechtigt. 3. Das durch vorbehaltlose Mietzahlung verwirkte Mietminderungsrecht lebt nach einer Mieterhöhung jedenfalls in deren Höhe wieder auf.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1990, 17