Die Berufung des Klägers ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten den ausstehenden Mietzins für die Monate Dezember 1983 bis Dezember 1984 in Höhe von 13 x 75 DM = 975 DM nebst Zinsen verlangen.
Eine Minderung des Mietzinses wegen der Beeinträchtigung eines der Beklagten mitvermieteten Balkons durch Tauben kommt nicht in Betracht. Dass sich nämlich Tauben auf einem der Balkone, der Mietwohnung niederlassen und diesen verkoten, kann im vorliegenden Falle nicht als Mangel der Mietsache angesehen werden. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Tauben durch den Aufenthalt auf dem Balkon und durch die Verkotung des Balkons und die damit verbundene Geruchsbelästigung eine üble Plage sind. Als Mangel der Mietsache kann dies im vorliegenden Fall jedoch nicht gewertet werden.
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