Mietminderung bei Befall der Wohnung von Ratten durch einen Installationsschacht
AG Osnabrück, vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 7 C 335/03 (XXII)
DRsp Nr. 2009/7559
Mietminderung bei Befall der Wohnung von Ratten durch einen Installationsschacht
Der Befall einer Wohnung mit Ratten, die durch einen nicht abgedichteten Installationsschacht in eine Kammer eindringen, stellt einen Mangel der Mietsache dar. Befindet der Vermieter sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so ist der Mieter berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen (hier: durch Zuschütten des Installationsschachtes) und kann von dem Vermieter die hierfür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.