AG Osnabrück vom 30.04.2004
7 C 335/03 (XXII)
Normen:
BGB § 536a;
Fundstellen:
WuM 2004, 469

Mietminderung bei Befall der Wohnung von Ratten durch einen Installationsschacht

AG Osnabrück, vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 7 C 335/03 (XXII)

DRsp Nr. 2009/7559

Mietminderung bei Befall der Wohnung von Ratten durch einen Installationsschacht

Der Befall einer Wohnung mit Ratten, die durch einen nicht abgedichteten Installationsschacht in eine Kammer eindringen, stellt einen Mangel der Mietsache dar. Befindet der Vermieter sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so ist der Mieter berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen (hier: durch Zuschütten des Installationsschachtes) und kann von dem Vermieter die hierfür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.

Normenkette:

BGB § 536a;
Fundstellen
WuM 2004, 469