Mietminderung bei Beheizbarkeit bis 20 Grad Celsius bei Außentemperaturen von minus 12 Grad Celsius
AG Münster, vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 5 C 4958/03
DRsp Nr. 2009/7556
Mietminderung bei Beheizbarkeit bis 20 Grad Celsius bei Außentemperaturen von minus 12 Grad Celsius
Werden bei Außentemperaturen von minus 12 Grad Celsius in einer Mietwohnung Raumtemperaturen von 20 Grad Celsius erreicht, so lässt sich diese ausreichend beheizen. Ein zur Mietminderung berechtigender Mangel der Wohnung liegt nicht vor, auch wenn der Mieter subjektiv Kälte empfinden mag.