LG Hamburg vom 03.11.1960
19 S 143/60
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1961, 38

Mietminderung bei Beheizbarkeit nur bis 16 °C bei Außentemperaturen von minus 3 °C

LG Hamburg, vom 03.11.1960 - Aktenzeichen 19 S 143/60

DRsp Nr. 2009/7190

Mietminderung bei Beheizbarkeit nur bis 16 °C bei Außentemperaturen von minus 3 °C

Lässt sich bei normaler Beheizung bei einer Außentemperatur bis zu minus 12 °C eine Innentemperatur von 20 °C nicht erreichen, so liegt ein Mangel der Mietwohnung vor. Lässt sie sich bei einer Außentemperatur von mindestens 3 °C gar nur auf 16 °C und bei Außentemperaturen nahe 0 °C auf 17-18 °C beheizen, so ist eine Mietminderung um 16-17 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1961, 38