AG Bad Schwartau - Urteil vom 20.11.1975
C 291/75
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1976, 259
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau,

Mietminderung bei Belästigung durch eine Kinderarztpraxis

AG Bad Schwartau, Urteil vom 20.11.1975 - Aktenzeichen C 291/75

DRsp Nr. 2002/9292

Mietminderung bei Belästigung durch eine Kinderarztpraxis

Kommt es durch eine unter der Mietwohnung gelegene Kinderarztpraxis zu Lärm und sonstigen Belästigungen, so ist der Mieter berechtigt, die Miete um 10 % zu mindern.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten sind seit dem 01.06.1973 Mieter im Hause der Klägerin. Die Monatsmiete beträgt 420 DM. Hinzu kommen Nebenkosten. In der Baubeschreibung der Klägerin vom 15.09.1972 heißt es u.a.; dass der von der Klägerin errichtete Neubau in einer ruhigen, vornehmen Straße liege und dass im Souterrain Freizeiträume zur allgemeinen Benutzung sämtlicher Mieter vorgesehen seien. Vor dem Einzug der Mieter entschloss sich die Klägerin, eine Kinderarztpraxis im Souterrain aufzunehmen. Die Räume dieser Kinderarztpraxis liegen unterhalb der Erdgeschosswohnung der Beklagten. Noch bevor die Beklagten eingezogen waren, schrieb die Klägerin am 23.05.1973 an die Mieter des Hauses - und auch an die Beklagten - u.a.

An den Schmalseiten der Balkone werden von mir noch Windschutzwände aus Drahtornamentglas angebracht. Diese Windschutz- und Sichtschutzwände sind bestellt und werden bei Anlieferung montiert.

Am 23.07.1973 Schrieb die Klägerin an die Beklagten u.a.