LG Hamburg - Urteil vom 02.06.1989
11 S 479/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 368
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 29.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 1081/88

Mietminderung bei Belastung der Raumluft mit Perchlorethylen aus einer chemischen Reinigung

LG Hamburg, Urteil vom 02.06.1989 - Aktenzeichen 11 S 479/88

DRsp Nr. 2001/12225

Mietminderung bei Belastung der Raumluft mit Perchlorethylen aus einer chemischen Reinigung

Liegt die Belastung der Raumluft mit Perchlorethylen, das aus einer im Haus befindlichen chemischen Reinigung austritt, bei regelmäßigem Lüften sowie nach 24 Stunden ohne Lüftung nur geringfügig über 0,1 mg/qm Raumluft, so besteht kein Recht zur Minderung des Mietzinses, weil Gesundheitsschäden nicht wahrscheinlich sind.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht gemäß § 535 BGB zur Zahlung des restlichen Mietzinses für die Monate April bis Juli 1988 verurteilt, weil die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Wohnung in dieser Zeit nicht im Sinne von § 537 BGB mehr als unerheblich herabgesetzt war. Die Kammer nimmt Bezug auf ihren Beschluss vom 03.03.1989 sowie auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, mit denen das Amtsgericht die vorgenommene Minderung für unberechtigt erklärt hat. Sie weist ergänzend auf folgendes hin: