Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht gemäß § 535 BGB zur Zahlung des restlichen Mietzinses für die Monate April bis Juli 1988 verurteilt, weil die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Wohnung in dieser Zeit nicht im Sinne von § 537 BGB mehr als unerheblich herabgesetzt war. Die Kammer nimmt Bezug auf ihren Beschluss vom 03.03.1989 sowie auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, mit denen das Amtsgericht die vorgenommene Minderung für unberechtigt erklärt hat. Sie weist ergänzend auf folgendes hin:
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