Mietminderung bei Beschädigung des Teppichbodens, Undichtigkeiten und Trübung von drei Fenstern
AG Köln, vom 24.09.1999 - Aktenzeichen 217 C 536/98
DRsp Nr. 2009/7441
Mietminderung bei Beschädigung des Teppichbodens, Undichtigkeiten und Trübung von drei Fenstern
Sind die Scheiben in drei Fenstern undicht und schlierig und milchig geworden und ist der Teppichboden beschädigt, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 5% berechtigt.