Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §
Die zulässige Berufung ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch hinsichtlich Widerklage zum Teil erfolgreich.
I.
Die Klage ist in Höhe von 2.016,56 DM begründet. In diesem Umfang steht den Klägern gegen den Beklagten ein Mietzinsanspruch für die Zeit von November 1995 bis November 1996 zu, denn in diesem Zeitraum war der Mietzins gemäß §
Die Minderung ergibt sich aus einer Quote von 20% für "bordelltypische" Störungen und weiteren 5% für sonstigen von dem Betrieb des ... ausgehenden Lärm. Eine darüber hinausgehende Minderung war hingegen nicht berechtigt.
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