AG Hamburg - Urteil vom 15.09.1989
44 C 2614/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 383

Mietminderung bei Bleibelastung des Trinkwassers

AG Hamburg, Urteil vom 15.09.1989 - Aktenzeichen 44 C 2614/88

DRsp Nr. 2002/9307

Mietminderung bei Bleibelastung des Trinkwassers

Wird das Trinkwasser in einer Mietwohnung durch bleihaltige Leitungen geführt und ist es so stark mit Blei belastet, dass erst das in der Leitung stehende Wasser über einen längeren Zeitraum ablaufen muss, bevor genießbares Trinkwasser zur Verfügung steht, so ist eine Minderung des Mietzinses um 10 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Minderung.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte ist Mieterin einer im Hause ... belegenen Wohnung. Die monatliche Miete betrug bis Juli 1988 DM 668,20, ab August 1988 DM 759,69. In den Monaten Juni bis Dezember 1988 hat die Beklagte die monatliche Miete um 15 %, somit um 100,23 DM, in den Monaten Juni und Juli und um 113,94 DM in den Monaten August bis Dezember 1988 gemindert. Diese Minderung erfolgte im Hinblick auf die Bleibelastung des in der Wohnung der Beklagten entnommenen Trinkwassers.

Die Klägerin trägt vor, das Trinkwasser sei nicht mangelhaft, die in der Wohnung vorhandenen Bleiwerte lägen innerhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung, so dass nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand eine gesundheitliche Gefährdung nicht zu befürchten sei.