AG Hamburg vom 17.12.1987
49 C 667/86
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)337c
MM 1988, 31
NJW 1988, 914
NJW 1988, 914
NJW 1991, 1912
ZMR 1988, 101
ZMR 1988, 101

Mietminderung bei Bleibelastung des Trinkwassers durch bleihaltige Trinkwasserrohre

AG Hamburg, vom 17.12.1987 - Aktenzeichen 49 C 667/86

DRsp Nr. 1992/11555

Mietminderung bei Bleibelastung des Trinkwassers durch bleihaltige Trinkwasserrohre

Mängelhaftung des Vermieters wegen gesundheitsgefährdender Trinkwasserversorgung durch Blei-Leitungswasserrohre.

Normenkette:

BGB § 537 ;

Die der Trinkwasserversorgung dienenden Leitungswasserrohre im Hause, in dem der Bekl. wohnt, bestanden aus Blei. Dies führte zu einem den in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 40 Mikrogramm/l um ein mehrfaches übersteigenden Bleigehalt des (Stand-)Wassers (215 Mikrogramm/l). Das AG sieht darin wegen der für den Benutzer mit hinreichender Sicherheit bestehenden Gesundheitsgefährdung einen Fehler der Mietsache und führt dazu aus:

»... [Nach den Ausführungen des Sachverständigen] ist davon auszugehen, daß sehr wahrscheinlich Stoffwechselvorgänge und Körperfunktionen des Bekl. nach Trinkwassergenuß beeinträchtigt werden, wobei das blutbildende System, die Nieren und vor allem das zentrale Nervensystem betroffen sind. ... [So] führt das bleihaltige Trinkwasser mit Sicherheit zu einer Erhöhung des Blutbleispiegels des Bekl., wodurch eine Beeinträchtigung der Blutfarbstoffbiosynthese und des zentralen Nervensystems nicht auszuschließen ist.