AG Hamburg, Urteil vom 23.08.1991 - Aktenzeichen 43 b C 2777/86
DRsp Nr. 1996/19934
Mietminderung bei Bleihaltigkeit des Trinkwassers
Weist das Frischwasser in der Mietwohnung Bleikontaminationen auf, die weit über dem nach der Trinkwasserverordnung geltenden Grenzwert von 40 mmg/l liegen, ist der Mieter berechtigt, wegen dieses Mangels die monatliche Bruttokaltmiete um 5 % zu mindern; die Minderungsquote erhöht sich auf 9 % der Bruttokaltmiete, wenn ein Kleinkind den Bleibelastungen ausgesetzt ist.