AG Kassel - Urteil vom 14.07.1993
802 C 2502/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1993, 607

Mietminderung bei blinden Fensterscheiben

AG Kassel, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 802 C 2502/92

DRsp Nr. 2001/12189

Mietminderung bei blinden Fensterscheiben

Durch blinde Fensterscheiben wird nicht nur die Sicht nach draußen beeinträchtigt, sondern es entsteht auch das subjektive Gefühl eines schlechten Raumklimas infolge Feuchtigkeit und der Beeinträchtigung von Licht- und Sonnendurchlass. Dies berechtigt daher zu einer Minderung des Mietzinses um 5 % für jedes blinde Fenster (hier: 15 %).

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin in der Eigentumswohnung des Klägers in F., O. Die monatliche Miete beläuft sich auf 570 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 180 DM. Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1985 bis 1990 ergeben folgendes: