Mietminderung bei Defekt der Gegensprechanlage bei Lage der Wohnung im 4. OG
AG Aachen, vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 80 C 220/89
DRsp Nr. 2009/7236
Mietminderung bei Defekt der Gegensprechanlage bei Lage der Wohnung im 4. OG
Funktioniert die Gegensprechanlage einer Wohnung im 4. Stock eines Hauses nicht, so ist der Gebrauchswert erheblich gemindert, da eine Gegensprechanlage als nicht unwesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit eines Mieters anzusehen ist. Der Mieter ist daher zur Minderung des Mietzinses um 5 % berechtigt.