AG Aachen vom 10.08.1989
80 C 220/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 509

Mietminderung bei Defekt der Gegensprechanlage bei Lage der Wohnung im 4. OG

AG Aachen, vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 80 C 220/89

DRsp Nr. 2009/7236

Mietminderung bei Defekt der Gegensprechanlage bei Lage der Wohnung im 4. OG

Funktioniert die Gegensprechanlage einer Wohnung im 4. Stock eines Hauses nicht, so ist der Gebrauchswert erheblich gemindert, da eine Gegensprechanlage als nicht unwesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit eines Mieters anzusehen ist. Der Mieter ist daher zur Minderung des Mietzinses um 5 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1989, 509