LG Berlin vom 08.11.1994
64 S 189/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1996, 471

Mietminderung bei Defekt der Toilettenspülung, Undichtigkeit der Spüle, Defekt eines Durchlauferhitzers, Defekt eines Handwaschbeckens und fehlender Befestigung eines Fenstergriffs, fehlende Funktion der Gemeinschaftsantenne

LG Berlin, vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 64 S 189/94

DRsp Nr. 2009/7137

Mietminderung bei Defekt der Toilettenspülung, Undichtigkeit der Spüle, Defekt eines Durchlauferhitzers, Defekt eines Handwaschbeckens und fehlender Befestigung eines Fenstergriffs, fehlende Funktion der Gemeinschaftsantenne

1. Der Ausfall der Toilettenspülung berechtigt zu einer Mietminderung um 10 %, die Undichtigkeit der Spüle in der Küche um 5 %, ein Defekt des Durchlauferhitzers mit der Folge, dass das Wasser nicht konstant warm ist zu einer Mietminderung von 3 %, ein Defekt des Handwaschbeckens und eines Fenstergriffs zu einer solchen von 2 % und ein Defekt der Gemeinschaftsantenne zu einer Mietminderung von 1 %.