LG Berlin vom 03.10.1980
61 S 1171/80
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1981, 673

Mietminderung bei Defekt des Küchenherdes, des Stucks an der Decke, von Haustür, Schließanlage und Wohnungseingangstür sowie optischen Mängeln

LG Berlin, vom 03.10.1980 - Aktenzeichen 61 S 1171/80

DRsp Nr. 2009/7159

Mietminderung bei Defekt des Küchenherdes, des Stucks an der Decke, von Haustür, Schließanlage und Wohnungseingangstür sowie optischen Mängeln

1. Ein defekter, mitvermieteter Küchenherd, defekter Stuck an der Decke, ein Defekt an Gegensprechanlage, Schließanlage und Wohnungseingangstür sowie das Schlagen der Hauseingangstür gegen das Schließblech berechtigten zu einer Mietminderung von jeweils 5 %. 2. Läßt sich die Küche nicht beheizen, so berechtigt dies zu einer Mietminderung von 20 %. 3. Dem gegenüber berechtigten rein optische Mängel, wie Flecken und Risse an der Decke, abblättender Lack an der Badewanne, ein nicht richtig abgegipster Schalter, Tapetenschäden und ein nicht entferntes Leerrohr nicht zu einer Mietminderung.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1981, 673