AG Bad Säckingen - Urteil vom 21.08.1992
1 C 191/91
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 140
WuM 1996, 140

Mietminderung bei den Grenzwert übersteigender Formaldehyd-Belastung der Raumluft

AG Bad Säckingen, Urteil vom 21.08.1992 - Aktenzeichen 1 C 191/91

DRsp Nr. 2001/12223

Mietminderung bei den Grenzwert übersteigender Formaldehyd-Belastung der Raumluft

Überschreitet die Formaldehyd-Belastung der Raumluft den vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen Grenzwert von 0,1 ppm, so ist eine Mietminderung von 25 % angemessen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Mietrückständen in Höhe von insgesamt 8.940,30 DM für die Zeit vom Januar 1991 bis Juli 1992. Der Kläger hat den Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 26.07.1990 ein Haus mit Garten zu einem Kaltmietzins von 1.300 DM vermietet. Er hat zwischenzeitlich seinem Sohn übertragen. Dieser hat die Mietzinsansprüche an seinen Vater abgetreten.

Die Beklagten haben den Mietzins gemindert und zwar:

Von Januar bis April 1991 um 325 DM

von Mai bis September 1991 um je 195

DM und von Oktober 1991 bis Juli 1992 um je 650 DM.

Im Mai 1991 haben sie zusätzlich 165,30 DM für durchgeführtes Rasenmähen einbehalten.

Die Beklagten hatten kurz nach Abschluss des Mietvertrages (27.06.1990) eine Liste mit folgenden angeblichen Mängeln erstellt (AS 35):

1) Heizkörper angerostet

2) Parkettboden ist abzuschleifen und zu versiegeln

3) Toilettenschüssel verschmutzt

4) Wasserflecken unter einigen Fenstern

5) Schadhafte Verfliesung im Bad

6) Putzrisse am Haus