Die Klägerinnen sind Rechtsnachfolger des am 24.05.1976 verstorbenen Herrn E. H. und Eigentümer des Einfamilienhauses ..., in H. Sie fordern von den Beklagten zu 1) und 2) Mietrückstände für den Zeitraum vom November 1975 bis einschließlich November 1978.
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