AG Hamburg - Urteil vom 09.01.1979
42 C 634/76
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1979, 103

Mietminderung bei Durchfeuchtung der Wände von acht Räumen eines Einfamilienhauses; Ausschluss der Mietminderung durch Anmietung wie besehen

AG Hamburg, Urteil vom 09.01.1979 - Aktenzeichen 42 C 634/76

DRsp Nr. 2002/9309

Mietminderung bei Durchfeuchtung der Wände von acht Räumen eines Einfamilienhauses; Ausschluss der Mietminderung durch Anmietung "wie besehen"

1. Sind in acht Räumen eines vermieteten Einfamilienhauses die Wände durchfeuchtet, so ist enie Minderung des Mietzinses um 20 % gerechtfertigt. 2. Durch die Klausel "vermietet wie besehen" im Mietvertrag wird das Recht zur Mietminderung wegen dieses Mangels nicht ausgeschlossen, wenn die Wohnung bei Vertragsschluss noch vom Vormieter bewohnt wurde. 3. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges aufgrund der Mietminderung kommt nicht in Betracht, wenn die Höhe des rückständigen Betrages dadurch verursacht wird, dass der Mieter sich hinsichtlich des Umfangs der Minderung verschätzt hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind Rechtsnachfolger des am 24.05.1976 verstorbenen Herrn E. H. und Eigentümer des Einfamilienhauses ..., in H. Sie fordern von den Beklagten zu 1) und 2) Mietrückstände für den Zeitraum vom November 1975 bis einschließlich November 1978.