LG Dresden vom 17.12.2002
4 S 0152/02
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 2003, 840

Mietminderung bei Durchfeuchtung von Wänden und Teppichböden aufgrund eines Wasserrohrbruchs und bei Verbleiben von optischen Beeinträchtigungen nach der Trocknung

LG Dresden, vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 4 S 0152/02

DRsp Nr. 2009/7165

Mietminderung bei Durchfeuchtung von Wänden und Teppichböden aufgrund eines Wasserrohrbruchs und bei Verbleiben von optischen Beeinträchtigungen nach der Trocknung

Die Durchfeuchtung der Wände und des Teppichbodens einer Wohnung aufgrund eines Wasserrohrbruchs rechtfertigen eine Minderung der Miete um 50 %. Verbleiben nach der Trocknung optische Beeinträchtigungen, so ist eine Minderung um 10 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
ZMR 2003, 840