Mietminderung bei Durchfeuchtung von Wänden und Teppichböden aufgrund eines Wasserrohrbruchs und bei Verbleiben von optischen Beeinträchtigungen nach der Trocknung
LG Dresden, vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 4 S 0152/02
DRsp Nr. 2009/7165
Mietminderung bei Durchfeuchtung von Wänden und Teppichböden aufgrund eines Wasserrohrbruchs und bei Verbleiben von optischen Beeinträchtigungen nach der Trocknung
Die Durchfeuchtung der Wände und des Teppichbodens einer Wohnung aufgrund eines Wasserrohrbruchs rechtfertigen eine Minderung der Miete um 50 %. Verbleiben nach der Trocknung optische Beeinträchtigungen, so ist eine Minderung um 10 % gerechtfertigt.