LG Darmstadt - Urteil vom 04.04.1984
7 S 397/83
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1985, 22
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 26.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 373/82

Mietminderung bei Eindringen von Feuchtigkeit zwischen die Scheiben eines Doppelfensters; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Mängeln einer Mietsache

LG Darmstadt, Urteil vom 04.04.1984 - Aktenzeichen 7 S 397/83

DRsp Nr. 2002/9229

Mietminderung bei Eindringen von Feuchtigkeit zwischen die Scheiben eines Doppelfensters; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Mängeln einer Mietsache

1. Das Eindringen von Feuchtigkeit zwischen die Scheiben eines Doppelfensters mit der Folge, dass dieses blind ist, berechtigt zu einer Minderung des Mietzinses um 10 %. 2. Ist ein Mangel der Mietwohnung bewiesen, so hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass der Mieter den Mangel verschuldet hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch erfolglos.

Teilweise ist die Berufung schon deshalb unbegründet, weil der Kläger von falschen Mietzahlungen ausgeht. Wie das Amtsgericht in seinem Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, haben die Beklagten von Dezember 1981 bis einschl. März 1983 monatlich statt 360 DM nur 271 DM Miete und ab April 1983 bis September 1983 jeweils 325 DM gezahlt. Anders ausgedrückt: die Beklagten haben die Miete zunächst 89 DM und später um 35 DM gemindert, insgesamt um 1.669 DM und nicht, wie der Kläger vorträgt, um 1.980 DM. Insoweit wird auf das Urteil des Amtsgerichts Blatt 6 unten und Blatt 7, das in diesem Punkt auch nicht angegriffen worden ist, Bezug genommen.